Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Landschaftspflegerischer Begleitplan in der Straßenplanung, Informationen über die Richtlinien zur Aufstellung

Zur Aufstellung von landschaftspflegerischen Begleitplänen in der Straßenbauplanung wurden Richtlinien und Musterkarten herausgegeben.

Beschreibung

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2011 vom 18. Oktober 2011, veröffentlicht im Verkehrsblatt, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP), Ausgabe 2011, und die Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau (Musterkarten LBP), Ausgabe 2011, herausgegeben.

Die RLBP und die Musterkarten LBP werden mit Änderungen und Anpassungen für den Bereich der Bayerischen Straßenbauverwaltung eingeführt. Wegen der engen Verzahnung mit den "Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012" (RE 2012) bitten wir, ergänzend das Rundschreiben der damaligen Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 31. Mai 2013, Az.: IID2-43411-007/90 zur Einführung der RE 2012 zu beachten, in dem an mehreren Stellen ebenfalls auf die Unterlagen der landschaftspflegerischen Begleitplanung Bezug genommen wird.

Voraussetzungen

Die Benutzung der Richtlinien, Musterkarten und die dazu erlassenen Anpassungen erfordert einschlägigen naturschutzfachlichen, rechtlichen und landschaftsplanerischen Sachverstand. Sie ist für Fachleute der Fachrichtungen Landschaftsplanung bestimmt.

Erforderliche Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen werden in jedem Einzelfall durch den Vorhabensträger und die zuständige Gestattungsbehörde festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 15.06.2023

Kontakt

Kirchstraße 8
63828 Kleinkahl
06024 69177
06024 69178
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Marktplatz 1
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