Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Schenkung, Anzeige

Wenn Sie eine Schenkung erhalten oder eine Schenkung tätigen, so sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen.

Beschreibung

Der Schenkungsteuer unterliegt der einzelne Schenkungsvorgang. Deshalb sind Sie, wenn Sie eine Schenkung erhalten, verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie einer anderen Person etwas schenken, müssen Sie dies ebenfalls dem Finanzamt anzeigen.

Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn nur im Ausland belegenes Vermögen verschenkt wird, Sie eine Schenkung von einer im Ausland ansässigen Person erhalten oder die Schenkung an eine im Ausland ansässige Person ausführen.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn

  • die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder
  • die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

Ihre Anzeige sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbes,
  • Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
  • persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
  • frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Verfahrensablauf

Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und Schenker nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zustäding ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schenker seinen Wohnsitz hat. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen im BayernPortal unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie unter "Mein Ort" den Wohnsitz auswählen. Bei der Ermittlung des zuständigen Amtes hilft Ihnen auch das Programm zur Finanzamtssuche (siehe "Weiterführende Links").

Zur Anzeige einer Schenkung kann das vom Bayerischen Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.

Fristen

Die Anzeige ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausführung der Schenkung zu erstatten.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Schenkungsvertrages
  • ggf. Kopie des Ehevertrages
  • ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 10.11.2023

Kontakt

Kirchstraße 8
63828 Kleinkahl
06024 69177
06024 69178
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Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
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