Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Eheaufhebung, Mitteilung von Aufhebungstatbeständen

In bestimmten Fällen ist neben den betroffenen Bürgern auch die Regierung von Mittelfranken berechtigt, die Eheaufhebung zu beantragen. Behörden wie Standesämter, Ausländerbehörden oder Personen können der zuständigen Behörde mögliche Aufhebungstatbestände mitteilen.

Beschreibung

Nach §§ 1313 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen eine wirksam geschlossene Ehe aufgehoben werden. Die Eheaufhebung erfolgt auf Antrag der betroffenen Personen und in bestimmten Fällen auch auf Antrag der zuständigen Behörde durch rechtsgestaltenden Beschluss des zuständigen Familiengerichts.

Die Regierung von Mittelfranken ist antragsberechtigt für die Aufhebung von Ehen, die gegen folgende Vorschriften verstoßen:

  • § 1303 BGB - Eheunmündigkeit
  • § 1304 BGB - Geschäftsunfähigkeit
  • § 1306 BGB - Doppelehe
  • § 1307 BGB - Verwandtschaft
  • § 1311 BGB - persönliche Erklärung
  • § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB - Bewusstlosigkeit/Störung der Geistestätigkeit oder
  • § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB - Scheinehe

Die Regierung von Mittelfranken ist für alle Regierungsbezirke im Freistaat Bayern örtlich zuständig und kann bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes einen Antrag auf Aufhebung einer Ehe beim zuständigen Familiengericht stellen.

Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 (Ehemündigkeit) muss die Regierung von Mittelfranken, einen Antrag auf Aufhebung stellen, es sei denn der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

Bei den Aufhebungsgründen der Scheinehe und Doppelehe handelt es sich um Straftatbestände gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. gemäß § 172 Strafgesetzbuch (StGB). In diesen Fällen sollte von den Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt werden.

Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) oder Personen können die Regierung von Mittelfranken über mögliche Aufhebungstatbestände in Kenntnis setzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunden (ggf. mit deutscher Übersetzung)
  • Unterlagen, die Nachweise für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes liefern
  • Anschrift(en) der Eheleute, wenn Wohnsitz bekannt
  • ggf. Protokolle von persönlichen Aussagen der Eheleute
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeiten der Eheleute (z. B. durch beglaubigte Kopien von Reiseausweisen)

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 02.08.2023

Kontakt

Kirchstraße 8
63828 Kleinkahl
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