Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Bauprodukte, Beantragung der Notifizierung als Prüflabor oder Zertifizierungsstelle

Um im Rahmen der CE-Kennzeichnung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten mitwirken zu können, benötigen unabhängige Drittstellen (Prüflabore und Zertifizierungsstellen) eine Notifizierung.

Beschreibung

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.

Abhängig vom Umfang der Beteiligung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (AVCP-System) unterscheidet die BauPVO drei Typen von notifizierten Stellen:

  • Notifizierte Prüflabore zur Feststellung der Leistung des Bauprodukts (AVCP-System 3),
  • Notifizierte Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle zur Überprüfung und Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers (AVCP-System 2+),
  • Notifizierte Produktzertifizierungsstellen zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts (AVCP-System 1 und 1+).

Die AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung im Detail geregelt. Grundlage für die Tätigkeit der notifizierten Stellen (NB) ist die jeweilige technische Spezifikation und das festgelegte AVCP-System.

Voraussetzungen

Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.

Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 43 der Bauproduktenverordnung geregelt.

Voraussetzung für die Notifizierung ist eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS auch, ob die speziellen Anforderungen der BauPVO (Artikel 43) erfüllt werden.

Verfahrensablauf

Die Akkreditierungsurkunde(n) einschließlich Anlagen reichen Sie gemeinsam mit dem/n ausgefüllten Antragsformular/en beim Institut für Bautechnik (DIBt) ein.

Wenn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als unabhängiger Dritter erfüllt sind, stellt das DIBt einen entsprechenden Bescheid aus und notifiziert die Stelle gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt:
    • für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025
    • für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065
    • für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordn

Kosten

  • Bauproduktenbezogene Notifizierung: 500 bis 10.000 EUR
  • Horizontale Notifizierung: 1.000 bis 10.000 EUR 
  • Verlängerung und Änderung der Notifizierung: 250 bis 5.000 EUR
  • Wiederruf und Rücknahme von Notifizierungen: 500 bis 10.000 EUR
  • Amtshandlungen im Rahmen der Überprüfung notifizierter Prüf- und Zertifizierungsstellen soweit diese nicht zum Widerruf oder zur Rücknahme von Notifizierungen führen: je angefangene Arbeitsstunde, Gebühr nach Maßgabe von Tarifstelle 5 Buchstabe e) Gebührenverzeichnises des Deutschen Instituts für Bautechnik

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 29.08.2023

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