Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Wappen und Hoheitszeichen von Kommunen, Meldung bei Änderung oder Annahme

Kommunen, die Wappen oder Fahnen neu annehmen oder ändern, müssen die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie das Bayerische Hauptmünzamt darüber unterrichten.

Beschreibung

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen. Sollte die Kommunen dem Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.

Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns muss von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen unterrichtet werden. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Dienstsiegel und Siegelmarken können nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und dem Bayerischen Hauptmünzamt (Kontaktdaten siehe "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

Neue oder geänderte Wappen und Fahnen müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden.

Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur jeweiligen Gemeinde, zum jeweiligen Landkreis bzw. Bezirk haben.

Sie sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.

Hinweise

Gemeinden, Landkreise und Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Sollten sie kein eigenes Wappen haben, führen Gemeinden und Landkreise in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen; Bezirke führen dann das große Staatswappen. Wird das Landratsamt als Staatsbehörde tätig, ist das kleine Staatswappen zu verwenden.

Die Siegel der Gemeinden, Landkreise und Bezirke tragen im oberen Halbbogen die Umschrift "Bayern", im unteren Halbbogen die Umschrift "Gemeinde …", "Landkreis …" oder "Bezirk …". Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung, die übrigen Gemeinden das Wort "Gemeinde" ihrem Namen voran. Die Stadt München setzt das Wort "Landeshauptstadt" voran.

Das Dienst- oder Amtssiegel ist ein Legitimationszeichen und dient auf amtlichen Schriftstücken oder Urkunden als Hoheits- und Echtheitszeugnis. Sie werden z. B. bei amtlichen Beglaubigungen verwendet.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 09.01.2024

Kontakt

Kirchstraße 8
63828 Kleinkahl
06024 69177
06024 69178
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Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
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