Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent

Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit beantragen.

Beschreibung

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert? Dann können Sie eine Abfindung der laufenden Rente beantragen. Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Hierbei spielen unter anderem Ihr Alter zur Zeit des Unfalls und die seit dem Unfall vergangene Zeit eine Rolle.

Mit einer Abfindung erlischt Ihr Rentenanspruch dann grundsätzlich auf Lebenszeit.

Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.

Verschlimmert sich im späteren Verlauf Ihr Gesundheitszustand in Folge des Versicherungsfalls, kann Ihr Rentenanspruch für diesen Teil der Verschlimmerung aufleben.

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:

  • Sie eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beziehen,
  • nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt,
  • Ihnen ohne die Rente genug Einkommen zum Leben bleibt,
  • Sie einen Antrag auf Abfindung stellen.

Verfahrensablauf

Sie können die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent ist online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Online Verfahren

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

  • Unfall
  • Finanzielle und sonstige Hilfen
  • Rentenleistungen und Ruhegehalt
  • Finanzielle und sonstige Hilfen

Verwandte Themen

  • Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent
  • Beihilfe für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung
  • Berufskrankheit, Beantragung der Anerkennung
  • Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt
  • Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 11.03.2023

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63828 Kleinkahl
06024 69177
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