Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Arbeitszeit, Überwachung

Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird und bewilligen in Ausnahmefällen u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie im Einzelfall die Erhöhung der maximal zulässigen Arbeitszeit bei entsprechendem Ausgleich.

Beschreibung

Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, die höchstzulässige Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie die erforderlichen Pausen und indirekt die Freizeit als sogenannte Ruhezeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sowohl im Arbeitszeitgesetz als auch in der Bayerischen Bedürfnisgewerbeverordnung sind bereits diverse gesetzliche Ausnahmetatbestände (wie z. B. für Krankenhäuser oder Energieversorgung) hinsichtlich Sonn- und Feiertagsbeschäftigung geregelt.

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn durch entsprechende Verkürzung an anderen Werktagen in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz gibt jedoch nur die Obergrenzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor. Die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Wochenarbeitszeit ergeben sich aus den Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag.

Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Sie können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Die Gewerbeaufsichtsbeamten können

  • die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen,
  • vom Arbeitgeber Auskünfte fordern und verlangen, dass er Arbeitszeitnachweise sowie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorlegt,
  • durch Bescheid die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelfall feststellen,
  • durch Bescheid eine längere tägliche Arbeitszeit im Einzelfall bei entsprechendem Ausgleich bewilligen
  • Anordnungen erlassen, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz durchzusetzen und
  • Verstöße mit einem Bußgeld ahnden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

  • Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
  • Rechte der Beschäftigten und Personalvertretungsrecht
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Arbeits- und Tarifrechtliche Rahmenbedingungen

Verwandte Themen

  • Arbeitszeit, Beantragung einer längeren täglichen Arbeitszeit für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen
  • Arbeitszeit, Beantragung einer längeren täglichen Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe
  • Sonn- und Feiertage, Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 20.06.2023

Kontakt

Kirchstraße 8
63828 Kleinkahl
06024 69177
06024 69178
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Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
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