Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Equidenpass und Transponder, Beantragung

Alle Einhufer (Pferde, Esel, Zebra und deren Kreuzungen) sind kennzeichnungs- und identifizierungspflichtig. Es wird ein Equidenpass und ein Transponder benötigt.

Beschreibung

Eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden ist insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie z. B. der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer oder der Afrikanischen Pferdepest, unverzichtbar. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausfüllte "Ausweisdokumente" besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Nach § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) hat jeder Tierhalter die Aufnahme seiner Tierhaltung unter Angabe der Art und der Anzahl der gehaltenen Tiere der für das Tierseuchenrecht zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die Veterinärämter an den Landratsämtern bzw. der kreisfreien Städte, mitzuteilen. Durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt dann die Zuteilung der 12-stelligen Registriernummern (s. auch "Tierhaltung; Beantragung einer Betriebsnummer" unter "Verwandte Themen").

Equidenpass-Verordnung 2015/262

Seit 1. Januar 2016 gilt die neue EU-Durchführungsverordnung Nr. 2015/262, die sog. Equidenpass-Verordnung. Diese Verordnung legt europaweit gleichlautende Bestimmungen hinsichtlich der Identifizierung von Equiden sowie Form und Ausstellung des Pferdepasses fest. Durch die Einführung der neuen Sicherheitselemente sollen Fälschungen verhindert und dadurch unter anderem die Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden verbessert werden.


Bisher ordnungsgemäß ausgestellte Equidenpässe behalten ihre Gültigkeit!


Mit in Kraft treten der genannten EU-Verordnung muss jeder Equide innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes einen Equidenpass haben.
Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und der zentralen HIT-Datenbank (HIT = Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) registriert.
Verantwortlich für die Durchführung der Kennzeichnung von Equiden ist der Tierhalter, d.h. derjenige, der das Tier tatsächlich in seiner Obhut hat und für dessen Haltung verantwortlich ist; unabhängig vom Zweck der Haltung und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Der Tierhalter hat das Setzen des Transponders von einem Tierarzt oder von einer beauftragten Person einer Züchtervereinigung/Internationale Wettkampforganisation durchführen zu lassen.

Für die Ausstellung von Equidenpässen sind folgende Stellen zuständig:

  • Für registrierte Equiden (Pferde mit Abstammungsnachweis und Pferde, incl. Ponys, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Wettkampf- und Rennpferde führt, registriert sind):
    • Zuchtverband bzw. die Züchtervereinigung, der oder die das Zuchtbuch für das entsprechende Tier führt.
      Eine Übersicht der amtlich zugelassenen oder anerkannten Zuchtverbände bzw. Züchtervereinigungen erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (siehe "Weiterführende Links")
    • Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) für Wettkampf- und Rennpferde
  • Für alle anderen in Bayern geborenen oder gehaltenen nicht registrierten Equiden, einschließlich sogenannter "Freizeitpferde" und Esel:
    • Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.

Pflichten des Tierhalters

Der Tierhalter muss unter anderem dafür sorgen, dass die folgenden Identifizierungsdetails im Equidenpass jederzeit aktuell sind:

  • Status Schlachtpferd/Nicht Schlachtpferd
  • Status als registrierter bzw. nicht registrierter Equide
  • Angaben zum Eigentümer

Notwendige Änderungen sind der zuständigen Ausstellungsstelle innerhalb von 30 Tagen zu melden und der Pass ist einzuschicken.
Der Equidenpass muss beim Verlassen des Heimatstalles stets mit dem Tier mitgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Weidegang, Ausritte und -fahrten etc. in der Umgebung des Stalles, Training oder Test im Rahmen eines Turnieres, Notfälle und Fohlen bei Fuß.
Es dürfen nur Equiden in den Bestand übernommen werden, wenn sie ordnungsgemäß identifizierbar sind und von einem Equidenpass begleitet werden.
Nach dem Tod des Einhufers ist der Pass an die jeweilige Pass-Stelle zurückzusenden.

Hinweise

Weitere wichtige Informationen zur korrekten Kennzeichnung von Equiden

Zur Kennzeichnung von Equiden dürfen ausschließlich die von den oben genannten passausstellenden Stellen ausgegeben Transponder genutzt werden. Mikrochips, wie sie für Hunde oder Katzen verwendet werden, sind für die Kennzeichnung von Equiden in Deutschland nicht zulässig.

Für Equiden, für die entgegen der Rechtsvorgaben, noch kein Pass vorliegt, müssen ebenfalls bei der zuständigen Stelle Pässe beantragt werden. Eine Schlachtung dieser Tiere zum menschlichen Verzehr ist nicht möglich, weil für diese Equiden ein sogenannter Ersatzpass ausgestellt wird.

Für ausländische Equidenpässe gilt:

  • Equidenpässe, die in EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, gelten auch in Deutschland
  • Für Equiden aus Ländern außerhalb der EU, die ohne anerkannten Pass eingeführt wurden, muss bis spätestens 30 Tage nach Abschluss des Zollverfahrens bei der zuständige passausgebenden Stelle ein EU-Equidenpass beantragt werden.

Kosten

Die Kosten sind bei der jeweiligen Pass ausstellenden Stelle zu erfragen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 12.10.2023

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