Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstvergehen, Einleitung von Disziplinarverfahren

Das Disziplinarrecht dient dazu, die Funktionsfähigkeit und Integrität der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Es regelt die Voraussetzungen von Dienstvergehen, deren Aufklärung und Ahndung.

Beschreibung

Die Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten ergeben sich insbesondere aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Bayerischen Beamtengesetz (BayBG). Werden die ihnen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzen, so wird ein Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Auch außerdienstliches Verhalten kann disziplinarrechtlich relevant sein. Die Verübung einer Straftat stellt in der Regel auch ein Dienstvergehen dar. Die Strafverfolgungsbehörden sind gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bzw. Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) bei Strafverfahren gegen Beamtinnen oder Beamte verpflichtet, den Dienstherren zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen zu informieren.

Ein Dienstvergehen setzt neben der tatbestandlichen Verletzung von Dienstpflichten schuldhaftes (d.h. mindestens fahrlässiges) Handeln voraus. Der Dienstherr kann als Disziplinarmaßnahme Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts aussprechen. Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts kann nur nach Erhebung der Disziplinarklage durch ein Verwaltungsgericht angeordnet werden.

Neben der disziplinar- und strafrechtlichen Ahndung von Dienstvergehen können Amts- oder Dienstpflichtverletzungen auch eine zivilrechtliche Haftung auslösen. Nach § 48 BeamtStG kommt eine Schadensersatzpflicht der handelnden Beamtinnen oder Beamten dann in Betracht, wenn dem Dienstherrn vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Vermögensschaden zufügt wurde. Bei Verletzungen Dritter ist zudem der Rückgriff zulässig, wenn in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde und der Dienstherr auf Grund des § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG hierfür Schadenersatz geleistet hat.

Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind (Art. 18 Abs. 1 BayDG). Dienstvorgesetzter ist in der Regel die Leitung der jeweiligen Beschäftigungsbehörde.

Die zuständige Disziplinarbehörden für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Freistaats Bayerns ergeben sich aus den §§ 28 bis 31 der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2015. Die Disziplinarbehörden sind:

  • für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen das Polizeipräsidium München
  • für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz die Generalstaatsanwaltschaften
  • für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat das Landesamt für Steuern
  • im Übrigen die Landesanwaltschaft Bayern, d. h. insbesondere auch für die Geschäftsbereiche von
    • Staatskanzlei,
    • Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
    • Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
    • Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
    • Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
    • Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
    • Staatsministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
    • Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,
    • Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
    • Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales,
    • Staatsministerium für Digitales.

Voraussetzungen

Begehung eines Dienstvergehens durch einen Beamten.

Verfahrensablauf

Bei Verdacht eines Dienstvergehens sind Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörden nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dienstvorgesetzte bzw. Disziplinarbehörden informieren sich gegenseitig über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Verweis oder Geldbuße können durch die Dienstvorgesetzten ausgesprochen werden. Die Disziplinarbehörde ist befugt die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts zu verhängen. Für die Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts muss eine Disziplinarklage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.

Bearbeitungsdauer

Gemäß Art. 4 BayDG sind Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen. Die beschleunigte Durchführung von Disziplinarverfahren liegt im Interesse der Verwaltung, der Öffentlichkeit sowie des betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin. Allerdings ist ein Disziplinarverfahren in der Regel nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG auszusetzen, solange wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 05.03.2024

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