Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Arbeitnehmer-Sparzulage, Beantragung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Vergünstigung, die Arbeitnehmern für ihre vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird.

Beschreibung

Viele Arbeitgeber sind aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung verpflichtet, ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen entsprechend dem 5. Vermögensbildungsgesetz zu gewähren. Arbeitnehmer können auch Teile ihres Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen. Der Staat fördert die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Beteiligungen am Produktivkapital und im Wohnungsbau mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.

In Beteiligungen am Produktivkapital angelegte vermögenswirksame Leistungen (z. B. zum Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen) sind jährlich bis zu einem Betrag von 400 Euro zulagenbegünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.

Im Wohnungsbau (z.B. Bausparen oder Entschuldung von Wohneigentum) angelegte vermögenswirksame Leistungen sind jährlich bis zu einem Betrag von 470 Euro zulagenbegünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 % der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.

Sie können die Förderungen für das Produktivkapital und den Wohnungsbau nebeneinander in Anspruch nehmen, so dass bei voller Ausschöpfung vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 Euro jährlich begünstigt sind.

Voraussetzungen

Für die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen gelten Einkommensgrenzen.

  • Bei Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparen oder Entschuldung von Wohneigentum) darf bei Ledigen das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro und bei zusammen veranlagten Verheirateten/Lebenspartnern 35.800 Euro nicht übersteigen.
  • Bei Anlagen in Beteiligungen am Produktivkapital beträgt die Einkommensgrenze bei Ledigen 20.000 Euro und bei zusammen veranlagten Verheirateten/Lebenspartnern 40.000 Euro.

Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder.

Verfahrensablauf

In der Regel wird der Antrag im Rahmen und zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an Ihr Anlageinstitut ausgezahlt.

Hinweise

Die bislang erforderliche Bescheinigung des Anlageninstituts über die vermögenswirksamen Leistungen (= Anlage VL) ist ab dem Sparjahr 2017 entfallen und wird von den Instituten auch nicht mehr ausgestellt. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anlageinstitut elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Fristen

Den Antrag müssen Sie beim Finanzamt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist einreichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 04.03.2024

Kontakt

Kirchstraße 8
63828 Kleinkahl
06024 69177
06024 69178
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