Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Geburtshilfe, Beantragung einer Förderung für Unterstützung, Stärkung und Sicherung der Hebammenversorgung

Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen bei der Sicherstellung der Hebammenversorgung in der Geburtshilfe und in der Wochenbettbetreuung.

Beschreibung

Zweck

Krankenhäuser haben zunehmend Probleme, Hebammen und Entbindungspfleger für die geburtshilfliche Tätigkeit im Kreißsaal zu gewinnen und dort zu halten. Dies gilt auch in der Wochenbettbetreuung. Zweck der Zuweisung ist die Unterstützung, Stärkung und Sicherung der Hebammenversorgung in der Geburtshilfe und in der Wochenbettbetreuung.

Gegenstand

Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die die geburtshilfliche Hebammenversorgung sowie die Wochenbettbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger stärken und sichern.

Zuwendungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind die für die stationäre Versorgung und die Hebammenhilfe sicherstellungsverpflichteten Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen.

Art und Höhe

Die maximale Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Anzahl der Geburten in Krankenhäusern im Gebiet des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum multipliziert mit dem Faktor 40.

Voraussetzungen

Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die europäischen Beihilfevorschriften mit seinen De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

Mit der Fördermaßnahme darf erst begonnen werden, wenn der vollständige Eingang der Antragsunterlagen von der Regierung von Oberfranken bestätigt worden ist.

Die Regierung von Oberfranken kann im Bewilligungsbescheid die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte zulassen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der Regierung von Oberfranken schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

Die Regierung von Oberfranken entscheidet über den Antrag und erteilt einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.

Nach Ablauf des im Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraums ist vom Antragsteller innerhalb eines halben Jahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis wird von der Regierung von Oberfranken geprüft. Danach wird ein Schlussbescheid mit der endgültigen Zuschussumme erlassen.

Nachdem der Bescheid Rechtskraft erlangt hat, wird der Zuschussbetrag ausbezahlt.

Fristen

  • 15.11. letzte Antragsfrist
  • 31.05. letzter Meldefrist für die Geburtszahlen des Vorjahres
  • 30.06. letzte Abgabefrist für Verwendungsnachweis des Vorjahres

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtenzahlen des Vorjahres
  • Beschreibung der Maßnahmen
  • Kosten- und Finanzierungsplan

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 27.06.2023

Kontakt

Kirchstraße 8
63828 Kleinkahl
06024 69177
06024 69178
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
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