VG Schöllkrippen (Druckversion)

Veräußerung und Versteigerung

Die öffentliche Verwaltung kann unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr benötigte Objekte, z. B. Immobilien oder Büromöbel veräußern.

  • Auktions- und Versteigerungsplattformen
  • Verkaufsplattformen
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