Information zu baulichen Anlagen im Außenbereich
Bereits im September 2017 wurde im Bürgerblatt ein Hinweis zu nicht genehmigten Anlagen und Brennholzlagerungen im Außenbereich in Kleinkahl abgedruckt. In der öffentlichen Sitzung am 25.09.2017 hat sich der Gemeinderat mit der Thematik befasst.
Von der Bauaufsicht des Landratsamtes wurde der Unterschied zwischen der Lagerung von haushaltsüblichen Mengen und der gewerblichen Lagerung von Brennholz bildhaft erläutert.
Nachfolgend die Voraussetzungen unter denen private Brennholzlagerungen im Außenbereich für den Eigenbedarf geduldet werden können:
• bis zu 45 Raummeter/Ster Scheitholz pro Haushalt (gilt als Richtwert für die ca. 3-fache, haushaltsübliche Jahresmenge)
• nur Lagerung von unbehandeltem Holz aus Forst- und Landschaftspflege
• unauffällige Abdeckung der Oberseite der Brennholzlagerung mit grüner bzw. brauner Folie, Beschwerung lediglich mit Holz
• angemessene Abstände zum Nachbargrundstück sind zu beachten
Unzulässige Brennholzlagerungen im Außenbereich sind z. B. Bau- und Abbruchholz sowie Paletten und ähnliche Materialien, Lagerungen mit bunten Abdeckungen oder mit Werbeaufdrucken, Überdachungen und Einzäunungen zur Brennholzlagerung.
Außerdem sind sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Unzulässig ist eine Brennholzlagerung daher in und an Überschwemmungsgebieten/ Gewässerrandstreifen/Gewässernähe, geschützten Biotopen und Naturdenkmalen, ggf. Naturschutzgebieten/Landschaftsschutzgebieten.
Die natürliche Eigenart der Landschaft darf nicht beeinträchtigt und das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden (z. B. keine abriegelnde Wirkung, keine Lagerung in exponierter Lage, keine gebäudeähnliche Wirkung).
Darüber hinaus sind andere bauliche Anlagen im Außenbereich(z. B. Unterstellhallen für landwirtschaftliche Fahrzeuge/Lagerhallen/Sammelscheunen oder Unterstände zur Tierhaltung etc.) grundsätzlich genehmigungspflichtig!
Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig in der Bauverwaltung der VG Schöllkrippen, ob und welche Genehmigungen für ihre Vorhaben erforderlich sind (06024 6735-72).
Kleinkahler Bürger bzw. Bauherren, die im Außenbereich Lagerungen vorgenommen haben und bauliche Anlagen ohne eine entsprechende Genehmigung errichtet haben, werden hiermit angehalten, die Anlagen entsprechend zurückzubauen oder deren Genehmigung zu beantragen.
Bauaufsichtliches Einschreiten (Baueinstellung/Beseitigungsanordnung etc.) kann dadurch vermieden werden. Außerdem wird somit das erhaltenswerte Landschaftsbild in Kleinkahl auf Dauer gesichert.
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