Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Gemeinde Kleinkahl
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Kinobetreiber, Meldung für Filmabgabe

Wenn Sie in Ihrem Kino Filme zeigen, müssen Sie Ihren Umsatz- und Besucherzahlen melden und ab einem bestimmten Umsatz eine Filmabgabe bezahlen.

Beschreibung

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Kinobetreiber in der Regel eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber

  • wird pro Leinwand erhoben und
  • richtet sich nach den Nettoumsätzen aus den Eintrittskarten.

Der Filmabgabeprozentsatz wird anhand der im Vorjahr erzielten Umsätze festgelegt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 100.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 200.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 1,8 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 2,4 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz von mehr als EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 3,0 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat

  • den Nettoumsatz, in der Regel aus dem Verkauf von Eintrittskarten, und
  • die Besucherzahlen

Ihres Kinos über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt melden.

Für Filmvorführungen, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Diese dürfen auch nicht in den Meldungen enthalten sein.

Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kino gerade erst eröffnet haben, wird der Abgabesatz vorläufig festgelegt. Am Jahresende wird eine Hochrechnung vorgenommen und der Abgabesatz endgültig festgelegt.

  • Hochrechnung: Netto-Umsatz geteilt durch die gespielten Monate, mal (x) 12 Monate ist gleich (=) Nettoumsatz des Jahres.

Bei einem neu eröffneten Saisonkino (zum Beispiel Open-Air, Autokino) wird keine Hochrechnung erstellt. Hier wird der gesamte Nettoumsatz genommen und wenn dieser höher als EUR 100.000 ist, müssen Sie für die Leinwand die Filmabgabe bezahlen.
Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen:

  • Kinobetreiber und Veranstalter von Filmvorführungen in Deutschland (Filmsäle/drinnen und Saisonkino/draußen),
    • die gegen Eintritt Filmvorführungen mit mehr als 58 Minuten Dauer durchführen und
    • deren Nettoumsätze aus Eintrittskarten im Vorjahr über EUR 100.000 pro Leinwand lagen.

Hinweis:
Verpflichtende sonstige Zahlungen wie zum Beispiel verpflichtende Spenden zählen auch als Eintritt und werden beim Nettoumsatz aus Eintrittskarten mitgerechnet.
Freikarten dürfen nicht mitgemeldet werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Besucher- und Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.

Wenn Sie ein Kino mit Leinwänden eröffnen oder betreiben (drinnen):

  • Registrieren Sie sich im Online-Portal Filmabgabe der Filmförderungsanstalt. Folgende Informationen müssen Sie bei der Registrierung angeben:
    • Ort, in dem Sie Ihr Kino betreiben
    • Name des Betreibers
    • Ansprechpartner
    • Name Ihres Kinos
    • Name der Leinwände
    • Anzahl Leinwände
    • Anzahl Sitzplätze pro Leinwand und
    • Eröffnungsdatum Ihres Kinos.
  • Die FFA schickt Ihnen nach der Registrierung per Post
    • Ihre Betreiber- und Leinwandnummer(n) und
    • Ihr Passwort für das Online-Portal.
  • Loggen Sie sich mit Ihrer Betreibernummer (Benutzernummer) und Ihrem Passwort im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln über dieses monatlich Ihre Umsatz- und Besucherzahlen an die FFA. Die Meldung dieser Zahlen können Sie wie folgt erledigen:
    • elektronisch per Datei beziehungsweise per Schnittstelle direkt aus Ihrem Kassensystem oder
    • durch manuelle Eingabe direkt im Online-Portal, sofern Sie über kein elektronisches Kassensystem verfügen.
  • Die FFA bearbeitet Ihre Meldung und stellt Ihnen den Bescheid turnusmäßig über die fällige Filmabgabe postalisch zu.
  • Die Zahlung für abgabepflichtige Leinwände ist parallel zur Meldung zum 10. Des Folgemonats fällig. Erteilen Sie der FFA ein SEPA Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.

Wenn Sie ein Saisonkino, wie zum Beispiel ein Open-Air oder Autokino, eröffnen oder betreiben (draußen)

  • Sie müssen zunächst schriftlich oder per E-Mail beim Verband der Filmverleiher (VdF) einen Open-Air-Status ohne Angabe der Betreiber- und Leinwandnummer beantragen. Folgende Informationen müssen Sie dafür angeben:
    • Ort, an dem Sie Ihr Kino betreiben
    • Betreiber des Kinos (wer bekommt das Geld)
    • Ansprechpartner
    • Name des Kinos
    • Name der Leinwand
    • Anzahl der Sitzplätze pro Leinwand und
    • Eröffnungs- und Schließungsdatum Ihrer Leinwand (Von wann bis wann betreiben Sie Ihr Saisonkino?).
  • Diese Informationen müssen Sie auch der Filmförderungsanstalt per E-Mail oder per Post mitteilen.
  • Die FFA schickt Ihnen per E-Mail
    • Ihre Betreiber- und Leinwandnummer/n und
    • Ihr Passwort für das Online-Portal.
  • Loggen Sie sich mit Ihrer Betreibernummer (Benutzernummer) und Ihrem Passwort im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln Sie über dieses monatlich Ihre Umsatz- und Besucherzahlen an die FFA. Die Meldung dieser Zahlen können Sie wie folgt erledigen:
    • elektronisch per Datei beziehungsweise per Schnittstelle direkt aus Ihrem Kassensystem oder
    • durch manuelle Eingabe direkt im Online-Portal sofern Sie über kein elektronisches Kassensystem verfügen.
  • Die FFA bearbeitet Ihre Meldung und stellt Ihnen turnusmäßig den Bescheid über die fällige Filmabgabe per Post zu.
  • Die Zahlung für abgabepflichtige Leinwände ist parallel zur Meldung zum 10. des Folgemonats fällig. Erteilen Sie der FFA ein SEPA Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.

Fristen

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
  • Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats

Bearbeitungsdauer

  • Vergabe von Betreiber- und Leinwandnummer: in der Regel 1 bis 2 Werktage
  • Berechnung der Filmabgabe nach Meldung der Umsatz- und Besucherzahlen: Die Abgabenhöhe wird bei manueller Meldung im Portal angezeigt. Kassensysteme errechnen die fällige Abgabe durch hinterlegten Abgabesatz automatisch.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen:

    • Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszug
    • gegebenenfalls Gewerbeanmeldung

Online Verfahren

Kosten

  • keine Kosten für Anmeldung/Registrierung und Meldung

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)
Stand: 03.03.2024

Kontakt

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