Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Rechtsanwaltschaft, Beantragung der Aufnahme als Anwalt eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) können die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen.

Beschreibung

Anwältinnen und Anwälte aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation, aus Kosovo und Serbien dürfen ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn sie von der zuständigen inländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden.

 

Voraussetzungen

Die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin einem ausländischen Beruf angehören, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt ist (siehe unter "Besondere Hinweise"), und nach dem Recht des Herkunftsstaats dazu befugt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben. Hierüber ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde vorzulegen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer auch nach der Zulassung jährlich erneut zu übermitteln.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich im Inland niederlassen und damit eine Kanzlei einrichten. Sie oder er muss die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die er oder sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen darf. Bei der Führung der Berufsbezeichnung ist der Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Insbesondere der Begriff „Rechtsanwalt“ darf nicht verwendet werden. Die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ ist dagegen zulässig.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer übermitteln, in deren Bezirk Sie sich niederlassen möchten.

Hinweise

Die Angehörigen der folgenden Berufe, die in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt sind, dürfen nach ihrer Zulassung im Inland Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts ihres Herkunftsstaats und des Völkerrechts erbringen:

  • in Ägypten: Muhami
  • in Albanien: Avokat
  • in Argentinien: Abogado
  • in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
  • in Bolivien: Abogado
  • in Brasilien: Advogado
  • in Chile: Abogado
  • in China: Lü shi
  • in Chinesisch Taipei: Lü shi
  • in Ecuador: Abogado
  • in El Salvador: Abogado
  • in Georgien: Adwokati
  • in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister
  • in Hong Kong, China: Barrister, Solicitor
  • in Indien: Advocate
  • in Indonesien: Advokat
  • in Israel: Orech-Din
  • in Japan: Bengoshi
  • in Kamerun: Avocat, Advocate
  • in Kanada: Barrister, Solicitor
  • in Kasachstan: Aдвокат, Advokat, Qorğauşy
  • in Kenia: Advocate
  • in Kolumbien: Abogado
  • in der Demokratischen Republik Kongo: Avocat
  • in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer
  • in Malaysia: Peguambela&Peguamcara, Advocate and Solicitor
  • in Marokko: Mohamin
  • in Mexiko: Abogado
  • in Moldau: Avocat
  • in Namibia: Legal Practitioner, Advocate, Attorney
  • in Neuseeland: Barrister, Solicitor
  • in Nigeria: Legal Practitioner
  • in Nordmazedonien: Advokat
  • in Pakistan: Wakeel, Advocate
  • in Panama: Abogado
  • in Peru: Abogado
  • in den Philippinen: Attorney
  • in der Russischen Föderation: Advokat
  • in Singapur: Advocate and Solicitor
  • in Sri Lanka: Attorney at law
  • in Südafrika: Attorney, Prokureur, Advocate, Advokaat
  • in Thailand: Tanaaykwaam
  • in der Türkei: Avukat
  • in Tunesien: Avocat
  • in der Ukraine: Advokat
  • in Uruguay: Abogado
  • in Venezuela: Abogado
  • im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor
  • in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law

Angehörige der folgenden ausländischen Berufe dürfen nach entsprechender Zulassung im Inland Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts ihres Herkunftsstaats erbringen:

  • in Kosovo: Avokat, Advokat
  • in Serbien: Advokat

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    • Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in deutscher Sprache
    • Lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
    • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf (im Origi

Kosten

Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt zwischen 250 und 500 EUR.

Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 300 EUR jährlich) an.

Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 07.03.2024

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