Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Abgrabung, Beantragung einer Teilabgrabungsgenehmigung

Sie können eine Teilabgrabungsgenehmigung beantragen, wenn Sie einen Abgrabungsantrag gestellt, aber noch keine Abgrabungsgenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Teile des Vorhabens bereits vorab eine Genehmigunge erhalten.

Beschreibung

Mit der Ausführung Ihrer Abgrabung dürfen Sie erst beginnen, wenn die Abgrabungsgenehmigung erteilt wurde. Gerade bei größeren Vorhaben kann dies länger dauern. Mit einer Teilabgrabungsgenehmigung können Sie bereits vorab einzelne Abschnitte des Vorhabens beginnen. Dies gilt aber jeweils nur für den Abschnitt, für den Sie die Teilabgrabungsgenehmigung erhalten haben.

Über den Teil Ihres Vorhabens, der bereits von der Teilabgrabungsgenehmigung umfasst ist, wird im Rahmen der Abgrabungsgenehmigung nicht mehr entschieden.

Voraussetzungen

Sie müssen zunächst eine Abgrabungsgenehmigung beantragen. Erst dann können Sie für einen Teil des Vorhabens eine Teilabgrabungsgenehmigung beantragen.

Die beantragte Teilabgrabungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Teil des Vorhabens, für das die Teilabgrabungsgenehmigung beantragt wird, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zusätzlich muss die untere Abgrabungsbehörde feststellen, dass das Gesamtabgrabungsvorhaben grundsätzlich zulässig ist. Die Erteilung der Teilabgrabungsgenehmigung steht im Ermessen der unteren Abgrabungsbehörde.

Verfahrensablauf

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie den Teilabgrabungsantrag nach Einreichung Ihres Abgrabungsantrags mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der unteren Abgrabungsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte) ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt.
  • Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben.
  • Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Die untere Abgrabungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über ihn.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Teilabgrabungsgenehmigung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Der Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Abgrabungsbehörde gestellt werden.
  • Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.

Hinweise

Eine Teilabgrabungsgenehmigung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn Sie bereits zeitnah mit der Abgrabung beginnen wollen, es aber absehbar ist, dass die Erteilung der Abgrabungsgenehmigung länger dauert. Eine erteilte Abgrabungsgenehmigung enthält auch die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. In Einzelfällen kann es dennoch vorkommen, dass Sie später die beantragte Abgrabungsgenehmigung nicht erhalten.

Fristen

Die Teilabgrabungsgenehmigung muss vor Erteilung der Abgrabungsgenehmigung beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der Anzahl der beteiligten Stellen und der aktuellen Auslastung der Behörde ab.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung

Kosten

Die Gebühren für eine Teilabgrabungsgenehmigung sind abhängig von der Menge des verwertbaren Abbauguts:

  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut bis zu 50.000 m³ 100 EUR zuzüglich 25 EUR je angefangene 1.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 50.000 m³ bis zu 500.000 m³ 1.350 EUR zuzüglich 55 EUR je 50.000 m³ übersteigende angefangene 10.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 500.000 m³ 3.825 EUR zuzüglich 110 EUR je 500.000 m³ übersteigende angefangene 50.000 m³
  • Bei anderen selbständigen Abgrabungen 50 bis 2.000 EUR

Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um 40 %. Die Gebühr wird mit der späteren Abgrabungsgenehmigungsgebühr verrechnet.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 13.03.2024

Kontakt

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